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Sentenza 16 dicembre 2024
Sentenza 16 dicembre 2024
Sul provvedimento
Testo completo
Esente da tassa ed imposta ai sensi dell'art.19 Legge 06/03/1987 n.74
REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1 - Vorsitzende Berichterstatt.
Dr. Per_2 Recla - Richter
Dr. Persona_3 - Per_4 hat folgendes
Per_5
erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
3266/2024 A.R. zwischen
RL BLAAS, mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr.
Per_6 KRISTA, laut Vollmacht in den Akten;
und
AR mit dem Verfahrens- und
Zustellbevollmächtigten Dr. Persona_7 und Controparte_2
[...] , laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet
1 dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am hinterlegt 9.8.2024 - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es klar steht, dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
C.F._1 , geboren in MALS (BZ) am 20/03/1962; und
AR , geboren in LINDAU (D) am 27/04/1965; ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 9.8.2024 hinterlegt – geregelt wird - die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 05/12/2024
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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REPUBBLIK ITALIEN
Im Name des Italienischen Volkes
Das Landesgericht Bozen, zusammengesetzt wie folgt:
Dr. Persona_1 - Vorsitzende Berichterstatt.
Dr. Per_2 Recla - Richter
Dr. Persona_3 - Per_4 hat folgendes
Per_5
erlassen, im Verfahren wegen gerichtliche Ehetrennung mit einvernehmlichen Bedingungen (Art. 473-bis.51 Z.P.O.), behängend unter N.
3266/2024 A.R. zwischen
RL BLAAS, mit dem Verfahrens- und Zustellbevollmächtigten Dr.
Per_6 KRISTA, laut Vollmacht in den Akten;
und
AR mit dem Verfahrens- und
Zustellbevollmächtigten Dr. Persona_7 und Controparte_2
[...] , laut Vollmacht in den Akten;
und mit dem Beitritt der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Bozen;
erachtet
1 dass die Parteien die Ehetrennung zu den laut Rekurs - telematisch am hinterlegt 9.8.2024 - formulierten Bedingungen beantragt haben;
dass es klar steht, dass die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich ist;
dass eine Versöhnung sowie die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft auszuschließen ist;
dass gegen die gemeinschaftlich vorgeschlagenen Trennungsbedingungen weder rechtlich noch im Interesse der Kinder Einwände zu erheben sind;
dass das Verfahren vorschriftsmäßig abläuft und die Zuständigkeit dieses
Gerichts gegeben ist;
A.D.G. erklärt die gerichtliche Ehetrennung von:
C.F._1 , geboren in MALS (BZ) am 20/03/1962; und
AR , geboren in LINDAU (D) am 27/04/1965; ordnet der Standesbeamte der zuständigen Gemeinde dieses Urteil anzumerken sowie allen anderen gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden;
verfügt dass die Ehetrennung auf Grund der einvernehmlich formulierten
Bedingungen – telematisch am 9.8.2024 hinterlegt – geregelt wird - die integrierender Bestandteil dieses Urteils sind – und also homologiert werden.
Bozen, am 05/12/2024
Der Vorsitzende
Dr. Andrea Pappalardo
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